Mus’ links for June 16th 2010

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Current Developments in M&A and PE – Take-Aways from MUPET 2010

I attended the Munich Private Equity Training 2010 (MUPET 2010). A lot of technical legal stuff. However, day one kicked off with a pretty good presentation by Ernst Fassbender (Head of Investment Banking Germany, Lazard) and quite an entertaining panel of some legal types (Charles Meek, Macfarlanes; Karl Hepp de Sevelinges, Gide Loyrette Nouel; Otto Haberstock, P+P). Here are my take-aways.

Lazard’s revenue through M&A advisory stands at USD 1,095 m looking at the last twelve months. As other big market players suffer from a lack of big M&A deals Lazard climbed up the ladder in the M&A advisory revenue ranking to No. 4 behind Goldman Sachs (1,830), JPMorgan Chase (1,693) and Morgan Stanley (1,404).

Despite all the optimism global M&A still stands at about a third of pre crisis levels. The volatility in the market has a strong effect on valuation. Hence, less cash deals and more stock for stock deals are announced.

Fassbender on PE in particular:

  • buyers less dependent on debt seek acquisitions (i.e. strategic investors)
  • with financing conditions easing up, PE investors are slowly returning to the market
  • plenty of PE money available – significant financing volumes very difficult
  • IPO exit route continues to be uncertain
  • take your opportunities quickly. Don’t wait for volatility and uncertainty to leave the market any time soon.

The panel on deal structures:

  • no syndication up to now but it is coming back
  • club deals do get done but only small tickets are taken by banks
  • PIK notes are dead.

… on the M&A market:

  • market has turned around: corporate buyers will lead large deals, level playing field (with respect to PE) in mid cap market.
  • due to volatility and uncertainty in the market deals have already been suspended to the third quarter of 2010 or 2011.

… on SPAs:

  • once financing is available, deals are done quickly
  • deals are well prepared these days
  • nevertheless commercial and legal DD is often repeated during negotiations
  • the “bad” deals of 2007 did not go down the drain because of bad DD. They went down because of bad financing.
  • warranty insurance is not that much of a rarity in secondary transactions in the UK. Policies are affordable (roughly 1 percent of warranty cover) and can be obtained within two to three weeks.
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Wie muss mein Unternehmen aussehen, damit der VC einsteigt?

VCs sind schlichte Geister. Sie wollen keine langatmigen Erläuterungen, wie das Start Up war, ist oder sein wird. Sie wollen eine Vision. VCs schauen nicht auf die letzte Nachkommastelle der hinterletzten Zelle des Business Plans. Ihnen ist die eine Zahl zu vermitteln, die zeigt, dass hinten viel mehr rauskommt als man vorn reinsteckt. (Die Liste sollte ich mal fortsetzen.) Warum in aller Welt tun sich Gründer dann mit Rechtsform und Strukturierung ihres Start Ups so schwer und erschweren dem VC den Einstieg? Einige Fallbeispiele.

Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform

Über die Wahl der richtigen Gesellschaftsform für Start Ups wird viel geschrieben. Um es kurz zu machen: Geht zum Notar. Gründet eine GmbH, hilfsweise eine UG (siehe unten Klamme Gründer).
Ich weiß, es gibt allerhand Kanzlei- und Beraterseiten, die detailliert die Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen gegeneinander abwägen. Googelt ein wenig herum. Letztlich kann ich aus meiner Praxis sagen, dass wir in der frühen Phase und sofern Unternehmen aus Deutschland kommen, in keine andere Gesellschaftsform als die GmbH investieren. In späten Phasen ist sicherlich auch das Investment in eine AG möglich. Ich will damit sagen, dass Gründer die AG für die ersten Jahre aus dem Gedächtnis streichen können. Auf der Streichliste sollten ebenfalls Limiteds, ganz gleich in welchem Land sie errichtet werden, Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaft, KG) usw. stehen.

Die Erwartung des VCs

Der VC will einfache Strukturen. Er will in eine GmbH investieren. Darüber hinaus muss das Cap Table direkt die wahren Beteiligungsverhältnisse wiedergeben.

Beispiel 1: Den denkbar einfachsten Fall stellt der “Einmannbetrieb” dar, den der Gründer als GmbH strukturiert hat. Der VC mag die One Man Show. Das Cap Table ist sauber. Der Gesellschafterkreis ist klein.

Beispiel 2: Mehrere Gründer entscheiden sich zur Gründung. Sie werden zu gleichen Teilen an der zu gründenden GmbH beteiligt. Operativ mag der VC die Mehrheit von Gründern sogar mehr als die One Man Show. Die Last ist auf mehrere Schultern verteilt. Im Übrigen gefällt dem VC auch hier, dass ein einfacher Blick in das Cap Table die wahren Beteiligungsverhältnisse wiedergibt.

Was kann bei einer solch einfachen Erwartung des VCs schief laufen?

Klamme Gründer

Das Problem bei der Gründung einer GmbH liegt darin, dass das Stammkapital EUR 25.000,00 beträgt (§ 5 GmbHG) und davon zumindest EUR 12.500,00 von den Gründern aufgebracht werden müssen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Nun hat nicht jeder Absolvent so viel Geld auf der hohen Kante. Mama, Papa, Oma oder Opa vielleicht auch nicht oder der Gründer mag nicht fragen.

Es ergibt sich die klassische Ausgangssituation, die Gründer vor einigen Jahren noch zur Limited, beispielsweise aus England verleitete. Nunmehr stellt das deutsche Rechte eine günstige Kapitalgesellschaft in Form der UG (§ 5a GmbHG) bereit. Klamme Gründer sollten sich daher für die UG entscheiden. Damit hätten sie zumindest das Startproblem gelöst und sind besser aufgestellt für einen VC als ihre Kollegen mit einer BGB-Gesellschaft oder ähnlichem. Allerdings sind sie immer noch nicht bei der vom VC gewünschten Zielstruktur angelangt, denn diese sieht eine GmbH vor.

Der Vollständigkeit halber muss ich sagen, dass es viele Business Angels und auch VCs gibt, die in UGs investieren. Ich sehe hier aus Investorensicht jedoch einige Nachteile gegenüber einer GmbH, so dass ich Gründern empfehle, möglichst frühzeitig aus der UG eine GmbH zu machen. Im Übrigen können es nach den ersten Wochen und Monaten auch Geschäftspartner sein, die lieber mit einer GmbH Verträge machen als mit einer UG. Bei der Gründung der UG sollte daher auch für Gründer immer die GmbH Zielstruktur sein.

Die wahren Beteiligungsverhältnisse

Während Verständnis für die Situation klammer Gründer eine Selbstverständlichkeit ist, kann ich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund ein schlichter Blick in das Cap Table einer zwölf oder 24 Monaten alten Gesellschaft mir nicht die wahren Beteiligungsverhältnisse verrät.

Beispiel 3: Zur One Man Show kommen weitere Personen hinzu, die aufgrund ihres Beitrags und ihrer Bedeutung für das Start Up Gesellschafter werden sollen. Sie werden allerdings nicht Gesellschafter. Der Gründer räumt ihnen nur eine Unterbeteiligung an seinem Anteil ein.

Das Problem besteht für den VC darin, dass das System von Gründer-Incentives und -bindung an die Gesellschaft direkt mit der Beteiligung der Gründer an der Gesellschaft verknüpft ist. Unterbeteiligte lassen sich einerseits schlecht incentiveren oder andererseits schlecht greifen. Unterbeteiligungen, Phantom Shares, Exit Kicker und andere Formen der mittelbaren Beteiligung sind sicherlich ideal für wichtige Mitarbeiter oder Dienstleister der Gesellschaft, die sich allein über die klassische Vergütung nicht binden lassen. Sie sind aber gänzlich ungeeignet für die Beteiligung der Gründer selbst oder ihnen gleichgestellte Personen.

Beispiel 4: Bei der Mehrheit von Gründern haben nicht alle genug Geld, um das auf sie entfallende Stammkapital einzuzahlen. Einer der Gründer kann die anderen jedoch finanziell auffangen. Es besteht zwischen den Gründern Einigkeit, dass dennoch alle gleichberechtigt Gesellschafter sein sollen. Die “aufgefangenen Gründer” zahlen dem finanziell starken Gründer irgendwann irgendwie sein Geld zurück. Nur: Die Gründer haben dabei vergessen, die “aufgefangenen Gründer” formal im Handelsregister Gesellschafter werden zu lassen.

Hier haben die Gründer und nicht der VC das Problem. Wenn der VC zu einer ordentlichen Bewertung einsteigt und erst in der berühmten logischen Sekunde vorher das Cap Table gegenüber dem Handelsregister gerade gezogen wird, könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, dass der “aufgefangene Gesellschafter” einen der Schenkungsteuer unterliegenden Vorteil erlangt haben könnte. Wenn man nicht gerade mit Mama, Papa, Oma oder Opa gegründet hat, kann es schnell teuer werden.

Was hätten die Gründer also tun sollen?

Sie hätten peinlich genau darauf achten sollen, dass jeder Gesellschafter im Außenverhältnis den auf ihn entfallenden Anteil am Stammkapital auf das Gesellschaftskonto einzahlt. Bei der praktischen Umsetzung wird jeder Notar gute Hilfestellung geben.

Sie hätten über die Gewährung von Darlehen des finanziell starken Gründers an die “aufgefangenen Gesellschafter” ihr Innenverhältnis regeln sollen.

Selbst wenn sie die vorgenannten Schritte nicht ergriffen hätten, hätten sie deutlich vor Einstieg des VCs für eine Bereinigung des Cap Tables sorgen sollen, um Steuernachteile zu vermeiden.
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Strategische Investoren, Teil 2: Auswahl und Ausgestaltung

Dieser Beitrag knüpft an meinen Post über das Ob des Einstiegs von strategischen Investoren an, der hier zu finden ist. Danach kann die Beteiligung von Strategen im Hinblick auf den Exit Vorteile bringen. Bei aller Exitphantasie sollten Gründer und VCs (die Altgesellschafter) jedoch auch beim Einstieg von Strategen genau die Bedingungen des Einstiegs prüfen. Dabei gilt es, als Vorfrage zu klären, welche Rechte Strategen erhalten sollen:

  1. Soll man sie wie die anderen Investoren, insbesondere die VCs stellen?
  2. Sollen sie weniger Rechte erhalten, bspw. wie andere Minderheitsgesellschafter?
  3. Soll sogar das Exitszenario in der Weise vorgezeichnet werden, dass Strategen über die Einräumung einer Call-Option die Kontrolle übernehmen können oder über eine Put-Option zur Übernahme gezwungen werden können?

Für die Altgesellschafter ist sicherlich Variante 2 vorzugswürdig, doch dürften sich erfahrene Strategen kaum darauf einlassen. Variante 3 ist auch eine Überlegung Wert – vor allem in späten Phasen, wenn ein Exit greifbar wird. Neben der Call-/Put-Struktur müsste allerdings noch Raum für den angestrebten Bieterwettstreit gelassen werden. Mithin ergibt sich eine anspruchsvolle Dealstruktur. Vielleicht habe ich derartige Strukturen auch aus diesem Grunde bisher noch nicht gesehen.

Ganz überwiegend werden Strategen wie VCs behandelt. Dies liegt bei Corporate VCs auf der Hand, aber auch die übrigen Strategen wissen ganz überwiegend, was sie tun. Es stellen sich damit bei der Strukturierung des Deals ebenso wie bei der Auswahl des Strategen die ganz allgemeinen Fragen des Investoreneinstiegs. Hierzu von einem meiner Favoriten, Christopher McDemus aka VC Deal Lawyer:

“The fact that anyone is offering you money is a good thing, at least in times like these.  But wipe the smile off your face and realize that you have some tough decisions ahead of you – you need laser focus!  Not all money is good money, or smart money for that matter.  This issue is not limited to strategics – there are good and bad angels, good and bad VCs, good and bad private equity players, and the list goes on.  The financing sector is a microcosm of life – you get all sorts and types.  So never dismiss money just because it comes from a strategic.  All things considered though, you need to dig into the terms and objectively analyze the deal.”

Ferner empfehle ich bei Both Sides of the Table von Mark Suster zu diesem Thema vorbeizuschauen. Zusammengefasst sollten Altgesellschafter Folgendes beachten:

  • Cash is king. Strategen, die ausschließlich oder überwiegend Mehrwert bringen und Equity erwarten, sollten in der Regel zurückgewiesen werden.
  • Auch wenn Strategen dem Start Up ein hohes Maß an “Street Cred” geben, erscheinen sie als Gesellschafter erst in B-Runden oder später besser geeignet, in früheren Phasen nur in Ausnahmefällen.
  • Strategen versprechen einen ganz besonderen Mehrwert. Altgesellschafter tun gut daran, diesen möglichst konkret festzuhalten und den Strategen daran zu messen.
  • Auch bei Strategen gilt: Kenne Deinen (Co-)Investor! Wer wird mir in den nächsten Jahren gegenübersitzen? Wem ist das Investment auf Seiten des Strategen intern unterstellt? Sind es  operative Einheiten, ist es die Unternehmensentwicklung oder ein “echter” VC?
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Strategische Investoren, Teil 1: Die Grundsatzentscheidung

Soll man Strategen reinlassen oder nicht? Das ist die Frage, die sich Gründer von Anfang an und später VCs im Rahmen von Anschlussfinanzierungen stellen. VCs treten diesem Thema eher zurückhaltend gegenüber. Wenn man jedoch fokussiert ist (Think Exit!) und an den Erfolg, seines Produkts, Dienstleistung oder Investments glaubt, führt kein Weg an Strategen vorbei. Ein Beitrag in zwei Teilen.


Das Szenario


Die Gründer befinden sich in der ersten oder zweiten Finanzierungsrunde. Je nach Runde ist ein Business Angel oder VC bereits an Bord. Beide verfolgen allein die Strategie, in den nächsten drei bis fünf Jahren den Exit zu realisieren. Sie agieren als reine Finanzinvestoren. In der anstehenden Finanzierungsrunde liegt nun das Angebot eines Kunden, Lieferanten oder Corporate VCs auf dem Tisch. Es unterscheidet sich im Grundsatz nicht von dem eines Finanzinvestors. Frisches Geld soll in die Company gegen eine Beteiligung am Eigenkapital – sei es direkt oder über eine Mezzanine-Finanzierung – fließen. Strategische Investoren unterscheidet allein die Motivation. Sie sind gerade nicht an einem Exit interessiert, sondern wollen eines Tages die volle Kontrolle über das Start Up übernehmen und es mittelbar oder unmittelbar an das Mutterschiff andocken, WENN alles nach Plan läuft.

VC Skepsis

Viele VCs machen gar keine Finanzierungsrunden mit Strategen. Ich war bisher auch dieser Auffassung, sehe das nunmehr aber anders. Das Hauptargument ist, dass Strategen die Exitroute blockieren. Denn wer sich ein Mal einen Strategen ins Boot geholt habe, werde ihn so schnell nicht wieder los (Gilt dies nicht für alle Gesellschafter?). Wenn der Stratege dann doch einmal raus will, sich nicht an einer Anschlussrunde beteiligt oder gerade nicht die Kontrolle übernehmen will, dann sei das ein Warnsignal für potenzielle Investoren oder Käufer des Start Ups. Das ist auf den ersten Blick nachvollziehbar, doch hält es einer genaueren Überprüfung nicht stand. Welcher Investor beendet seine Prüfung des Investment Cases bei vermeintlichen “Warnsignalen”? Letztlich kommt es allein auf die Qualität und die Verfassung des Start Ups insgesamt an. Kann ich Geld verdienen oder nicht? Das ist die Kernfrage.

Zurück zu der These von der blockierten Exitroute: Wenn also ein Stratege seine ursprüngliche Absicht der Übernahme der Kontrolle nicht weiter verfolgt und daher bspw. an einer Anschlussrunde nicht teilnimmt, kommen zwei Gründe in Betracht. Entweder hat das Start Up nicht performt (interne Faktoren) oder der Stratege hat seine Strategie geändert (externe Faktoren). Interne Faktoren dürften dabei die Regel, die externen die Ausnahme sein. Selbst wenn das Verhältnis von Regel und Ausnahme umgekehrt wäre, lassen sich externe Faktoren klar in der Investorenansprache kommunizieren. Ein Start Up, das nicht performt, findet dagegen keine Anschlussfinanzierung, ganz egal, ob nun ein Stratege an Bord ist oder nicht. Denn umgekehrt gilt: Wenn die Dinge gut laufen, spielt es keine Rolle, wie die Gesellschaftsstruktur beschaffen ist. Wieder die Kernfrage: Kann ich Geld verdienen oder nicht? Im ersten Fall steige ich als VC ein, im zweiten nicht. Mithin wird die Rolle eines Strategen als Verhinderer von Anschlussrunden und Exits überschätzt, wenn nicht gar falsch eingeschätzt.

Think Exit!

Warum habe ich meine Meinung geändert? Ich habe bereits an anderer Stelle von meiner ausgezeichneten EVCA Fortbildung in der vorletzten Woche in Brüssel berichtet. Teil davon war eine Präsentation von Adi Pundak-Mintz, General Partner, Gemini Israel VC Fund, über das Schaffen von Mehrwert im Start Up durch VCs. Bei allen Bemühungen sollte man nie das Ziel aus den Augen verlieren: Exit! Und: Richtig interessant wird ein Exit erst dann, wenn sich zwei Käufer einen Bieterwettstreit liefern. Erst dann wird ein Exit mit kleinem Multiple zu einem >10 x Case. Aus dieser Ratio folgt, dass es im Hinblick auf einen großen Exit ein enormes Plus ist, einen Strategen in der Gesellschafterkreis zu holen. So ist bereits frühzeitig ein potenzieller Käufer an Bord. Es muss dann “nur” noch ein weiterer Kaufinteressent gefunden werden. Think Exit, wenn es um den möglichen Einstieg von Strategen geht.

Downside Protection

Schließlich noch ein Gedanke, WENN NICHT alles nach Plan läuft. Meines Erachtens kann ein Stratege in diesem Fall durchaus als Downside Protection für Gründer und VCs gesehen werden. Immerhin stände ein Interessent bereit, der unter Umständen etwas mit den Assets des Start Ups anfangen kann. Für den VC könntet damit zumindest irgendein Return verbunden sein, für die Gründer voraussichtlich bei Vorliegen von Liquidation Preferences nicht. Für sie bestände immer noch die Möglichkeit, das Geschäft in Rahmen einer Business Unit des Strategen weiterzuführen oder sich anderweitig beim Strategen zu entwickeln. Sicherlich nicht für alle etwas. Es soll schon schlimmere Gründerschicksale gegeben haben.
Der Beitrag wird in Kürze fortgesetzt.
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Vetorechte – worauf sich Gründer einstellen sollten

Ich war in der letzten Woche auf einer exzellenten Fortbildung der EVCA (European Private Equity and Venture Capital Association). Bisher das Beste, das ich an VC Fortbildungen mitgemacht habe – kann ich meinen Kollegen aus der VC Industrie uneingeschränkt empfehlen. Währenddessen führte ich diverse Diskussionen mit Gründer daheim über das Für und Wider von Vetorechten zugunsten von VCs. Dies überraschte mich doch sehr, da langwierige Diskussionen über Industry Standards von unerfahrenen Gründern zeugen.

VCs verstehen

Es ist grundsätzlich keine Bildungslücke, nicht zu wissen, wie VCs ticken. Aber Gründer, die Geld einsammeln wollen, sollten sich zumindest mit den Grundzügen vertraut machen. Dazu gehört zunächst, die Website des adressierten Investors zu besuchen. Etwas abstrakter empfehle ich, sich mit den Industry Standards der EVCA vertraut zu machen. Gründer können auf diese Weise

  • Basiswissen sammeln
  • die Vorgehensweise des VCs gegen die Industry Standards benchmarken
  • Argumentationshilfe bei der Verhandlung von Deal Terms finden.

Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Website der NVCA (National Venture Capital Association), quasi dem US-amerikanischen Pendant der EVCA. Hervorzuheben sind an dieser Stelle z.B. die Musterverträge. Gründer können sich mit dem Horrorkabinett der VCs im Detail vertraut machen. Doch Vorsicht: Sich den Vertragsthemen auf diese Weise zu nähern ist eine Sache. Eine andere ist es, diese Vorlagen im deutschen Markt zu verwenden. Sie passen schlicht nicht. Gleichwohl gibt es z.B. Business Angels in Deutschland, die auf diese Musterverträge zurückgreifen. Dies ist alles andere als ein Qualitätsmerkmal und an der falschen Ecke gespart.

Vetorechte

Zurück zum Thema: VCs und Vetorechte. VCs sind zuallererst Gesellschafter wie jeder andere auch. Wir wollen informiert werden. Wir wollen in wesentliche Entscheidungen einbezogen werden.

Ferner gilt noch immer der alte Grundsatz, dass sich der ROI umgekehrt proportional zum “Betreuungsaufwand” des VCs entwickelt. Der Satz lässt sich auf zwei Arten lesen. Großartige Gründerteams benötigen den geringsten VC Input und bauen erfolgreiche Unternehmen auf. Oder: Bisher haben VCs noch jedes Investment erfolgreich zerwaltet. Wer die zweite Auffassung vertritt, sollte möglicherweise kein VC Geld aufnehmen. Sie ist, dies ist an dieser Stelle wohl kaum überraschend, auch unzutreffend. VCs haben schlicht Besseres zu tun, als tiefgreifende Veränderungen an erfolgreichen Unternehmen vorzunehmen. If it ain’t broke don’t fix it. Wir sehen es vielmehr als eine Form der Risikominimierung, als VCs für Know-how Transfer auf die Gründer zu sorgen, den Gründern Mentoren zu sein oder über das Netzwerk weitergehenden Support zu liefern.

Ebenso gehört zur Risikominimierung eines VCs, dass er auf Vetorechte besteht. Sie flankieren allgemeine Informations- und Mitbestimmungsrechte. Die EVCA empfiehlt dabei folgende Anwendungsbereiche für Vetorechte:

  • wesentliche Geschäftsentwicklungen (z.B. Investitionsvorhaben, Kapitalerhöhungen)
  • Änderungen der Finanzierungsstruktur
  • Changes of Control, An- und Verkauf von Geschäftsanteilen der Gesellschaft durch Gesellschafter
  • Aufstellen eines neuen Business Plans
  • Auswechslung von Schlüsselpersonen der Gesellschaft oder Änderungen ihrer Bezüge
  • wesentliche Änderungen des Geschäftsbetriebs.

Dies klingt einerseits unangenehm. Andererseits dürften transparent agierende Gründer ohnehin bei derartig wesentlichen Fragen die Zustimmung ihrer Gesellschafter suchen, ob sie dazu nun verpflichtet sind oder nicht.

Außerdem nimmt die Praxis Vetorechten den Schrecken. Häufig sehen die vertraglichen Regelungen vor, dass die Investoren in Textform über die vorgenannten Regelungsgegenstände zu informieren sind. Sofern sie binnen – beispielsweise – zehn Tagen nicht widersprechen, gilt das Schweigen als Zustimmung und die Gründer können wie geplant fortfahren. In der Praxis rufen Gründer den VC an. Man stimmt sich kurz telefonisch ab. Häufig muss dann eher noch den Gründern zur eigenen Absicherung geraten werden, in Textform festzuhalten, dass der VC sein Vetorecht nicht ausübt. Ich kenne darüber hinaus keinen Fall aus der Praxis, in dem tatsächlich einmal von Vetorechten Gebrauch gemacht wurde.

Dennoch sind Vetorechte in den vorgenannten Grundzügen Industry Standards. Es besteht grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg, Vetorechte weg zu verhandeln. Unverhoffte Hilfe könnten Gründer jedoch von den deutschen Regelungen über die Fusionskontrolle bekommen. Sollten zu den Gesellschafter, insbesondere Investoren zwei oder mehr Branchenschwergewichte gehören, könnte es ausnahmsweise mal im Interesse dieser Schwergewichte sein, nur eingeschränkte Vetorechte zu erhalten. Einzelheiten zur Fusionskontrolle habe ich hier zusammengefasst.

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Wieviel VC Geld sollten Startups aufnehmen?

Ich oute mich als Mark Suster Fanboy. Die Überschrift ist an seinen Blog Post What is the Right Amount of Money to Raise at a Startup? vom heutigen Tage angelehnt. Gründer stehen vor der Frage, wieviel Geld sie in der Frühphase aufnehmen sollen. Idealerweise finden sie dabei die Mitte zwischen dem Kapitalbedarf in den nächsten zwölf bis 18 Monaten und dem Betrag, den VCs auf den Tisch legen, um 25 Prozent am Startup zu halten; so die These.

Mark macht hierzu folgende Rechnung auf:

“So, let’s say you’ve raised $200,000 in friends and family money and you’re thinking about raising a round of $1 million and investors offer you $2 million.  Should you take it?  Let’s    assume that the $2 million buys 25% of your company, which is the norm in an equity financing.
- obviously the starting point is to ask yourself how much money you’ll need until the next milestone. It’s best if you can raise at minimum 12 months’ cash and even better 18 months’ cash. 24 months for most tech startups is usually too much money.
- add a buffer. Your revenue will take longer to ramp then you think. There will be some unforeseen expenditures.
- that is the correct amount to raise.  It should pop out of your business plan
- and don’t ask for an extra $3 million to do M&A. No good investor wants that. They can fund a deal if necessary and valid at the time you present an acquisition target to them”

Ich meine, dass, übertragen auf den deutschen Markt für frühphasige Startups, Folgendes gelten dürfte: Investoren peilen in der Regel eher 20 statt 25 Prozent an. Meines Erachtens geben VCs dafür heute äußerst selten EUR 1.000.000 aus, sondern eher EUR 500.000 oder weniger. Dies mag sicherlich 2007 und 2008 anders gewesen sein. Daraus folgt, dass ein Startup in Deutschland wesentlich schlanker agieren muss. Möglicherweise beschreibe ich hier eine Krankheit unseres Markts, aber das scheint mir, die Realität zu sein. Wer Marks Empfehlungen befolgt und die Besonderheiten des – kleineren – deutschen Markts beachtet, erhöht die Chance, den VC Nerv zu treffen.

Wem sich dann sogar das Luxusproblem stellt, mehr Geld angeboten zu bekommen als er benötigt, empfiehlt Mark Folgendes:

“This is actually something I’ve debated a lot recently. I was at breakfast with my friend Dave Young (from DLA Piper) this morning and we debated the topic. He had the best response I’ve ever heard. He said,

“When someone’s passing the hors d’oeuvres tray you always take two”

[...] I came up with the corollary,

“When someone’s passing you the hors d’oeuvres tray always take two.  But don’t take the whole tray.”

Mark Susters Blog Both Sides of the Table ist ein Must-Read für Gründer.

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Die Startup Beerdigung

Die operative Tätigkeit ist beendet. Die Gründer hoffen, dass es so schnell wie möglich vorbei geht. Die Investoren hoffen, den Totalausfall zu vermeiden. Das Startup muss dafür jedoch dort beerdigt werden, wo es erschaffen wurde: beim Handelsregister. Eine Checkliste.

Letzte Woche habe ich auf einen Teilaspekt der Unternehmenssanierung hingewiesen: Viel zu häufig wird übersehen, dass auch im eigenen Gesellschafterkreis Kapitalmaßnahmen gegen den Willen einzelner Gesellschafter durchsetzbar sind, um frisches Kapital in die Gesellschaft zu pumpen (Blog Post vom 26.02.2010). Folgendes hat mich kürzlich ähnlich überrascht: Die Gesellschafter eines Startups sind sich einig, dass das operative Geschäft eingestellt wird – Aktiva zerverwalten, Kosten auf Null reduzieren. Die Gründer wollen vollständig aus der Verantwortung entlassen werden. Die Investoren haben noch die Resthoffnung, dass sie an ein wenig Geld kommen. Ein neuer Geschäfstführer ist schnell gefunden. Doch niemand denkt daran, das Handelsregister zu informieren.

Einleitung

Für die GmbH regeln §§ 60 ff. GmbHG die Auflösung der Gesellschaft. Zwei Dinge setzen wir voraus: Das Startup ist eine GmbH. Das Startup ist weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Dies wäre ein besonderer Fall der Bestattung – vielleicht für einen gesonderten Blog Post. Im Grunde handelt es sich bei den §§ 60 ff. GmbHG um Verfahrensfragen. Wer diese Stück für Stück abarbeitet, ist auf der sicheren Seite.

Checkliste

1. Gesellschafter fassen Auflösungsbeschluss

  • idealerweise Schriftform
  • 3/4-Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter erforderlich
  • ggf. abweichende – im Falle der Mehrheitsverhältnisse strengere – Regelungen in Satzung, Beteiligungsvertrag usw.
  • Liquidator benennen

2. Anmeldung von Auflösung und Liquidatoren zum Handelsregister

3. Die Gesellschaft tritt im gesamten Geschäftsverkehr als i.L. = in Liquidation auf, insbesondere auf Briefpapier, Website usw.

4. Dreimalige Veröffentlichung der Auflösung nebst Gläubigeraufforderung im elektronsichen Bundesanzeiger

5. Prüfen, ob Sperrjahr abgelaufen ist

6. Ausschüttung an die Investoren und ggf. an die übrigen Gesellschafter

7. Anmeldung der Löschung des Startups zum Handelsregister


Auflösung der Gesellschaft ≠ Beerdigung

Die Auflösung der Gesellschaft ist nur die Vorstufe zur Startup Beerdigung. Ab diesem Tage stellt die Gesellschaft ihre operative Tätigkeit formal ein. Die Geschäfte werden von einem Liquidator geführt, der allein das Ziel verfolgt, das Startup auf der Aktivseite zu versilbern und die Verpflichtungen zu erfüllen. Mit anderen Worten wird das Startup fit gemacht für die Verteilung des Überschusses in EUR an die Gesellschafter.

Verteilung an die Gesellschafter bedeutet in den ganz überwiegenden VC Vertragsgestaltungen, dass allein die Investoren Geld sehen, während die Gründer leer ausgehen. Grund dafür sind die vereinbarten Erlösvorzüge oder Liquidationspräferenzen, die Investoren ein Vorrecht auf den Erlös geben – auch dies ein Fall für einen gesonderten Blog Post. Erst nach vollständiger Rückführung ihres Investments kommen die übrigen Gesellschafter, also auch die Gründer zum Zuge.

D.h. die Gesellschaft besteht über den Tag der Auflösung hinaus fort, allerdings mit geändertem Geschäftszweck (“fit machen für die Überschussverteilung”). Sie befindet sich in Liquidation (i.L.) und muss sich entsprechend im Geschäfsverkehr kennzeichnen, sei es auf Websites oder in der geschäftlichen Korrespondenz.

Die Gläubiger sind im elektronischen Bundesanzeiger drei Mal auf die Auflösung hinzuweisen und aufzufordern, ihre Forderungen geltend zu machen. Besonders für Investoren handelt es sich dabei um einen ganz wesentlichen Zwischenschritt, denn sie kommen erst an den Überschuss, wenn ein Jahr nach der dritten Gläubigeraufforderung abgelaufen ist (so genanntes Sperrjahr).

Anmeldung der Löschung beim Handelsregister = Beerdigung

Aus Gründersicht führt schließlich die Anmeldung der Löschung beim Handelsregister zum Ziel. Diese wiederum kann erst erfolgen, wenn alle vorgenannten Punkte erledigt sind. Erst dann ist das Startup beerdigt. Der Vorgang dürfte in der Regel 18 bis 24 Monate dauern.

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Bewertungen: Facebook, Yahoo, Google

Das WSJ Deal Journal wirft die Frage auf, ob Facebook sich eher auf Yahoo oder Google Pfaden bewegt. USD 35 bis 30 Mrd. soll dabei Facebook aktuell Wert sein. Die Frage nach der Zukunft wird nicht beantwortet, doch scheint Skepsis vorzuherrschen. Bei genauer Betrachtung wird allein gegenüber Google abgegrenzt, aber Parallelen zu Yahoo nicht präsentiert.

Wie dem auch sei. Was ich völlig vergessen hatte, war die Phantasie zu Yahoo IPO Zeiten:

“When Yahoo went public in 1995, the company had revenue of $1.4 million, yet investors assigned it a market value of $848 million, based on the site’s growth prospects.”

Nice. Btw:

“Executives estimate that Facebook’s 2010 revenue could hit $1.2 billion to $2 billion.”

Das macht Facebook mit einer Bewertung von USD 35 bis 30 Mrd. fast schon zum Schnäppchen. ;)

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German Merger Control hits VC Industry

Germany’s Act against Restraints of Competition (ARC) went largely unnoticed by VCs thus far. Deals are being negotiated day in day out ignoring the ARC. The larger the deal and the bigger the players involved, the greater the likelihood of deals being null and void. Done and dusted, at least for the time being.

Deal makers learning curve

German merger control is a funny old thing. It has – almost – always been around, but has been largely ignored for an equally long time by companies and their counsel alike. Then something snaps and industry after industry adheres to the rules set out in the ARC.

A couple of years ago (my recollection doesn’t go any further) deal makers in the real estate market “discovered” the ARC. I haven’t quite figured out what has actually happened, but somehow the deal documentation must have passed the desk of someone with some sort of merger control background. To anyone who is somewhat familiar with merger control it is blatantly obvious, that every odd big real estate deal is null and void from the time a shelf company is acquired or an investment vehicle is set up. To anyone who is familiar with real estate deal making this sounds absurd. Nevertheless, the ARC levels some hefty fines against violators. Off course, the merger control expert prevails. Hence, ever since that “discovery” real estate deals are thoroughly investigated for ARC compliance and the Bundeskartellamt, the German competition authority, is notified of the big deals in advance.

Done and dusted VC deals

So why are done deals – at least the big ones – dusted as we are at the beginning of the learning curve in the VC industry? Sec. 41 para. (1) ARC renders these deals to be “of no effect” until the Bundeskartellamt has been notified and has cleared such deals. As hardly any VC deal has been sent to the competition authorities for approval most of the big done deals are null and void. Hence, under German law the VC never became the owner of the shares. The shareholder agreement is just as null and void as the transfer or issuance of new shares to the VC.  In return the VC can only require the target to re-transfer his investment. Good luck with that. Or to put it in other words: Violating the ARC can lead more often than not to a complete write-off of the investment.

Expect a rush of all big VCs to the Kartellamt in order to apply for approval of done deals in Germany (watch this space). Until then their portfolios look rather hollow from a legal perspective. Until then a VC would be foolish to give any good title guarantees with respect to a so called notified merger. This effectively brings any third party financing round, transfer of shares or an exit for that matter to a halt until the competition authorities have come up with a decision.

The scope – doing a “big deal” and exercising control

What’s a “big deal” or in other words the scope of ARC with respect to VCs? The size of the deal is not measured by the size of the investment, but instead by turnover of the parties involved (excluding VAT). The following thresholds apply cumulatively (sec. 35 para (1) ARC):

  • - worldwide turnover of all parties of more than EUR 500 mm
  • – the domestic turnover of at least one party of more than EUR 25 mm
  • - the domestic turnover of another party of more than EUR 5 mm.

It is important to note, that the first two thresholds can be cracked by one company alone. I will not go into further detail how to figure out the numbers. But a good look at the investors and their portfolio and ownership structure is required. The same applies when doing deals with the High-Tech Gründerfonds (HTGF),Germany’s EUR 272 mm startup initiative backed by the federal government and German heavyweights like BASF or Siemens.

The second requirement which has to be fulfilled once the turnover thresholds are met is concentration (sec. 37 ARC). No matter how small the investor’s stake in the target company the issue of concentration arises if the investor exercises a competitively significant influence on the target. Whether an investor controls the target in such a way is open to legal argument, off course. Control is deemed to be exercised according to sec. 37 para (1) ARC if stake holdings exceed 25 or 50 percent. Below theses thresholds it is widely accepted, though, that the following veto rights which can often be found in deal documents lead to exercising control, too:

  • - appointment and dismissal of managing directors
  • - consent to the annual budget
  • - approval of audited annual accounts and appropriation of net income
  • - approval of the actions of the managing directors.

As a rule of thumb one VC heavyweight alone makes a deal look rather dicey if the concentration thresholds are cracked or veto rights can be found. Such a heavyweight can be for instance a big fund with a portfolio turning over more than EUR 500 mm (only the turnover of such portfolio companies is relevant in which the fund exercises control), a strategic investor, an investor controlled by a media company or the HTGF.

* Btw: There are a couple of exemptions regarding thresholds and control which I did not get into.

Outlook

Every VC doing a “big deal” and exercising control should go for an ex ante notification of the competition authorities. Done deals should be presented to the Bundeskartellamt asap in order to reduce the risk of the aforementioned hefty fines. These are the easy answers from the merger control perspective.

From a VC’s perspective the strict rules of the ARC seem totally out of touch in a world of big risks, small seed and early stage investments, spray and pray and so on and so forth. In most cases no negative effects on competition are even in sight, still the ARC applies and requires a notification to be sent to the Bundeskartellamt. At the end of the day though, most deals will be cleared on exactly these grounds. VCs and startups are left to share the tab of their counsel and lose more time during deals, financing rounds or leading up to exits.

It is somewhere between ambitious and wishful thinking to expect the regulators to act in order to create an exemption for the VC industry or to add further requirements reflecting the unique nature of VC investments compared to other M&A activities. Instead it is up to VCs to change their deal terms and loosen their grip on targets if they want to avoid the competition authorities. Let’s face it, how often are veto rights actually exercised? True, they are designed to give VCs downside protection but they hardly serve this purpose. There are even further determents to a tight grip coming in the form German taxation law. Basically, VC funds are ill advised to become too operative in their portfolio companies, as they may lose certain tax benefits in Germany (further details here). Thus veto rights may work against VCs in this respect, too. Better deal making does away with operative veto rights and establishes a good working relationship with the management.

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