Gründer machen die “größten Fehler” bei der Finanzierung nicht allein

Letzte Woche hat sich Neil Rimer von Index im WSJ unter dem Titel “Euer größter Fehler ist die Finanzierung” an die deutschen Gründer gewendet.  Neil beobachtet, dass zu viele interessante Start-ups eine Kapitalstruktur aufweisen, die sie für Anschlussfinanzierungen unmöglich machen. Die Beobachtung ist völlig richtig. Der Adressat ist falsch gewählt. Investoren sind nicht ganz unschuldig.

Das Problem von Angebot und Nachfrage I

Der Markt hängt von Angebot und Nachfrage ab. Wenn wir beobachten, dass Start-ups vergleichsweise wenig Geld bekommen und dafür viele Geschäftsanteile abgeben, spiegelt das den Markt wieder: Es gibt deutlich mehr Start-ups auf Kapitalsuche als Mittel auf Seiten der Kapitalgeber.

Wenn wir dies in Deutschland sogar in der Seedphase beobachten, die sich im Vergleich zu den späteren A, B und C Phasen in den letzten Jahren gut entwickelt hat, ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass wir weit von der Kapitalausstattung anderer Märkte (z.B. London) entfernt sind. Egal. Ein anderes Thema.

Gründer ohne Alternative

Dies vorausgeschickt fällt es schwer, Gründern einen Vorwurf zu machen. Häufig gibt es nur den einen Investor, der zur Finanzierung bereit ist. Entweder wir nehmen jetzt das Geld oder wir sind pleite, ist das wiederkehrende Gründermotiv. Investoren sind sich dessen und somit der eigenen Verhandlungsposition bewusst und handeln entsprechend dem Gesetz von Angebot und Nachfrage.

Das Problem von Angebot und Nachfrage II

Es mag sich jetzt etwas idiotisch anhören, aber dafür bin ich nur Jurist: Der deutsche Markt folgt zu sehr Angebot und Nachfrage.

Was meine ich damit?

Neils Botschaft lautet doch eigentlich: Wenn Ihr so weiter macht, machen wir hier keine Anschlussfinanzierungen mehr. Also muss ich doch nicht nur als Gründer, sondern auch als Investor ein Interesse daran haben, dass nach meinem Investment nicht die Sintflut, sondern eine Anschlussfinanzierung kommt. Wenn ich mir also in jeder Runde das nehme, was ich maximal bekommen kann, ohne an die Anschlussfinanzierung zu denken, habe ich mich kurzfristig an das Gesetz von Angebot und Nachfrage gehalten und gefährde mittelfristig mein gesamtes Investment.

Der internationale Kontext: Wenn man die Londoner hierzu befragt, werden sie sagen, dass sich Investoren in England ebenso wie die Investoren in Deutschland verhalten könnten. Auch dort gibt es mehr Start-ups auf der Seite der Nachfrage als angebotenes Geld. Sie tun es aber nicht, da sie die Lehre aus dem Einfluss der Kapitalstruktur auf die Anschlussfinanzierung bereits gezogen haben. Das Potenzial hier in Berlin ist größer als an jedem anderen Ort in Europa – London eingeschlossen. Es gibt so viele kleine und einfache Dinge, die wir uns andernorts abgucken können. Bald haben wir sie. 🙂

 

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Anwaltskostenkontrolle in 4 Schritten

Die Finanzierung ist geschafft. Das Unternehmen ist verkauft. Die Zeit ist gekommen, sich gegenseitig zu gratulieren und auf die Schultern zu klopfen. Wir Rechtsanwälte reiben uns die Hände und schreiben die Rechnungen. Und die Verhandlungen gehen von vorn los. Dieses Mal mit dem eigenen Mandanten um das eigene Honorar. 

Was ich kann

Vielleicht hilft es, wenn man sich zunächst vergegenwärtigt, was ich als Anwalt kann. Ich kann relativ genau den Aufwand für die Erstellung eines ersten Entwurfs inklusive erster Abstimmungsrunde mit dem Mandanten abschätzen. Auf dieser Grundlage kann ich eine Kostenschätzungen und ggf. auch ein Cap anbieten.

Was ich nicht kann

Was mir fehlt, sind u.a. seherische Fähigkeiten. 🙂 Ich kann keine Vorhersage darüber treffen, wie sich der Aufwand entwickelt, der außerhalb meines Einflussbereichs liegt.  Damit ist insbesondere der Aufwand gemeint, der auf die Änderung der Ausgangslage und den einen oder anderen Verhandlungsmarathon mit der Gegenseite ($$) zurückzuführen ist. Auf Ersteres komme ich gleich noch zurück. Letzteres ist an sich hier nicht Thema, ließe sich aber in den Griff bekommen, in dem sich

  1. die Marktteilnehmer ähnlich wie in den USA jedenfalls bei Frühphaseninvestments auf einen gewissen Vertragsstandard verständigen; und
  2. die Investoren dazu durchringen könnten, die Kosten der eigenen Rechtsberatung selbst zu tragen und nicht standardmäßig von dem Investment abzuziehen. Dies würde die Verhandlungssituation ausgleichen, insbesondere auf beiden Seiten für mehr Verhandlungsdisziplin sorgen und so potenziell die Anwaltskosten senken. (Die Ausnahme bestätigt die Regel: Ich habe bisher nur von Spark Capital gehört, die aus den hier genannten Gründen bis zu einer Höhe von USD 25.000,00 die Kosten der eigenen Rechtsberatung übernehmen und erst danach dem Start-up belasten.)

Was (potenzielle) Mandanten daher tun sollten in vier Schritten

  1. Den Stundensatz des Rechtsanwalts erfragen.
  2. Stets Kostenschätzung verlangen und ggf. ein Cap verhandeln (Achtung! Genau klären, was im Rahmen der Schätzung oder des Caps geliefert wird.).
  3. Nicht immer ist der frühe Entwurf ein guter Entwurf. Die Ausgangslage zuvor hinreichend konkretisieren. Ggf. mit dem Rechtsanwalt besprechen.
  4. Während der Transaktion regelmäßig den Kostenstand abfragen.

 

 

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Wow, AngelList!

AngelList bietet sich neuerdings als Plattform für das Syndizieren von Deals und für das öffentliche Fundraising von Start-ups an. Es zeigt sich mal wieder, wie weit uns die US-Amerikaner voraus sind.

Öffentliches Fundraising

Ich hatte lange nicht mehr bei AngelList vorbeigeschaut. Dann las ich Dan Primacks The Term Sheet Ausgabe vom 10. Oktober 2013 (Pflichtlektüre für M&A und Venture Capital News; Anmeldung hier):

Last month the SEC ended a decades-old ban on general solicitation by private issuers, which means that tech startups now can advertise their capital wares to investors.

Not surprisingly, they’ve taken advantage of the newfound freedom. On the popular AngelList site, more than 1,100 companies began publicly fundraising within 24 hours of the rule change.

Wow! Mich begeistern nicht nur die 1.100 Start-ups, die innerhalb von 24 Stunden auf den Zug aufgesprungen sind. Mich begeistert auch, dass AngelList so schnell in der Lage ist, die entsprechende Plattform zu bieten.

Syndikate

Durch Zufall bin ich auf die Möglichkeit des Syndizierens von Deals über AngelList gestoßen. Offenbar ging dem eine erhebliche juristische Vorarbeit voraus, die in einer Art Zusage der SEC im März 2013 mündete.

AngelList wird im Rahmen der Syndizierens Start-ups und Investoren zusammenbringen. Auf der Ebene der Investoren werden über AngelList als Plattform Syndikate gebildet. Jedes Syndikat steht unter der “Leitung” eines Investors. AngelList stellt dem Syndikat eine rechtliche Struktur für jedes individuelle Investment aus dem Syndikat in Form eines Special Purpose Vehicles zur Verfügung.

Weder AngelList noch der leitende Investor erhalten eine Vergütung für die Transaktion als solche. Sie werden ausschließlich im Erfolgsfall, also im Falle eines Exits für ihre Dienste honoriert mittels des so genannten Carried Interest oder Carry.

Wow! Mit den Großen investieren, ohne die VC Fund übliche Management Fee zu zahlen? Sieht ganz so aus. Top-Investoren aus den USA wie die Foundry Group gehen gar nicht erst auf Konfrontationskurs, sondern haben angekündigt, über AngelList eine Art Parallelfund zu bilden. Dieser war mit einem Volumen von USD 450.000,00 angekündigt. Nach einer Woche stand das Syndikat schon zu USD 300.000,00.

Der Haken … noch

Der Haken an der Angelegenheit ist, dass nur solche Personen am öffentlichen Fundraising oder an Syndikaten als Investoren teilnehmen dürfen, die als akkreditiert (accredited investors) gelten. Für die meisten Privatpersonen dürfte entscheidend sein, dass sie im Wesentlichen über ein Privatvermögen von mehr als USD 1.000.000,00 oder ein gesichertes Jahreseinkommen von mehr als USD 200.000,00 verfügen müssen, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Das ist allerdings ein sehr großer Haken, wäre es jedenfalls für mich. 🙂

Es heißt aber, so war jedenfalls in der eingangs zitierten The Term Sheet Ausgabe zu lesen, dass auch Normalsterbliche binnen Jahresfrist über AngelList investieren dürfen. Die entsprechenden Beschränkungen sollen fallen.

Meanwhile, in good old Germany

Was sehen wir also in den USA:

  • Öffnung des Kapitalmarkts für Start-ups
  • Zugangserleichterungen für Investoren
  • mittels Liberalisierung des bestehenden Regelwerks
  • mittels Deregulierung des Finanzmarkts
  • mit dem Ziel mehr Geld in die Start-up Branche zu leiten
  • mit dem Ziel Start-ups zu fördern.

Was machen wir (das steht jetzt nicht mehr alles im direkten Zusammenhang, beschäftigt mich aber schon einiger Zeit):

Bestimmt habe ich noch etwas vergessen. Ach ja, die deutsche Antwort auf alle Fragen: der neue Neue Markt?!

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Anwaltliche Kernkompetenz: Copy & Paste beim Dole Buyout 2003 und 2013

Anwälte arbeiten mit Vorlagen. Anwälte machen Copy & Paste. Auf der einen Seite ist es das Ergebnis eines gewissen Spezialisierungsgrads. Auf der anderen Seite führen gute Vorlagen zu effizienter Anwaltsarbeit. Lachen musste ich dann doch vor ein paar Wochen, als ich über den aktuellen Dole Buyout las.

Das Dole Management will das Unternehmen nach dem ersten Going Private in 2003 und dem nachfolgenden IPO in 2009 nunmehr erneut von der Börse nehmen. Damals wie heute steht Dole unter Führung des CEO David H. Murdock. Auch im Übrigen sind die handelnden Personen weitestgehend identisch, was dem Vorhaben eine Aktionärsklage einbrachte.

Identisch war dann wohl auch das Stichwort der Anwälte, die die Transaktion strukturiert und wie folgt begründet haben; und zwar war 2003 zu lesen:

Operating Dole Food Company Inc. as a private enterprise is the best alternative given the public-market focus on short-term earnings and predictable quarterly results. This will give the company greater flexibility to make investment and operating decisions based on long-term strategic goals.

Und so ist 2013 – wieder – zu lesen:

Operating Dole Food Company as a private enterprise is the best alternative given the public-market focus on short-term earnings and predictable quarterly results. This will give the company greater flexibility to make investment and operating decisions based on long-term strategic goals.

Man hätte sich nun wirklich Gedanken machen können, wie in Gottes Namen die Wiederholung der Transaktion begründet werden könnte. Wie soll man den Aktionären bloß erklären, dass das Unternehmen ein zweites Mal in relativ kurzer Zeit besser ohne die Börse aufgehoben ist? Oder man ist sich seiner Sache so sicher, dass man einfach den Kram von damals recycled.

Gefunden bei Steven M Davidoff in der New York Times und copy & pasted: http://dealbook.nytimes.com/2013/09/17/dole-foods-buyout-in-2013-looks-a-lot-like-one-in-2003/?_r=0.

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Und der Investor zahlt nicht …

Vorab ein wenig Perspektive: Was nun folgt, ist die Ausnahme und nicht die Regel. Gleichwohl sollten Gründer die Ausnahme zum Anlass nehmen, der Nichtzahlung durch den Investor vorzubeugen.

Aus allen Richtungen strömen neue Investoren auf den Start-up Markt: Ausländische Investoren, Corporates, Acceleratoren, Inkubatoren, erfolgreiche Gründer, Business Angel Newbies, andere Privatpersonen usw. Einerseits nimmt die Professionalität des Markts zu, anderseits muss Vertrauen gegenüber den neuen Marktteilnehmern aufgebaut werden. Während mir aus den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt ist, höre ich nun, dass Investoren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

Ich habe Vertrag!

Der Gründer hat alles richtig gemacht, wenn das Investment durchverhandelt und notariell beurkundet wurde – der Gründer also “Vertrag hat”. 🙂 Es schließt sich die Aufforderung an den Investor an, das Stammkapital zu zahlen. Wenn dies erledigt und gezahlt ist, werden die Zuzahlungen in die Kapitalrücklage angefordert. Diese Zuzahlungen sind der spannende Teil der Finanzierungsrunde, da erst dort das richtige Geld fließt.

Der Investor zahlt das Stammkapital nicht

Zahlt der Investor schon das Stammkapital nicht, ist das ärgerlich, aber noch nicht unser Fall. Der Gründer kann sich  überlegen, ob er seine Ansprüche gerichtlich verfolgt. Er wird sich in der Regel dagegen entscheiden, da dies (viel) Geld kostet, das er nicht hat, und die Unklarheit über die Stellung des Investors die Gesellschaft mittelfristig zum Erliegen bringt. Das gilt völlig unabhängig davon, ob der Investor für das Geld gut ist oder nicht. Der Gründer sollte das Gespräch mit dem Investor suchen, ggf. das Vertragswerk rückabwickeln und das Fundraising erneut beginnen.

Der Investor leistet die Zuzahlung nicht

Zahlt der Investor das Stammkapital, aber nicht die Zuzahlung wird es juristisch interessant. Zunächst wird sich der Gründer fragen, ob und wie er an die ausstehende Zuzahlung kommt. Er wird sich aus den oben genannten Gründen gegen die gerichtliche Inanspruchnahme entscheiden.

Der Gründer hat hier ein zusätzliches Problem: Der Investor hat als Gegenleistung für die Zahlung des Stammkapitals Geschäftsanteile bekommen.

Wie bekommt die Gesellschaft die Geschäftsanteile zurück? Ich würde folgenden Textbaustein empfehlen, der in jeder Beteiligungsvereinbarung vorkommen sollte.

Textbaustein für die Beteiligungsvereinbarung

Für den Fall, dass der Investor die nach Ziffer (…) vorgesehene Zuzahlung ablehnt oder sonst trotz Aufforderung durch den Gründer und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist (die „Mahnung“) nicht leistet, können die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft gegen Erstattung dafür aufgewendeter Beträge von der Gesellschaft eingezogen werden. Unter der Voraussetzung des Eintretens der in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen (Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen und Nichterbringung der vollständigen Zuzahlung trotz Mahnung) stimmt der Investor bereits hiermit der Einziehung der betreffenden Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. (…) bis (…) zu. Etwaige Rechte zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf die vollständige Zuzahlung sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt. Im Falle der Einziehung entfällt der Zahlungsanspruch gegen den Investor, jeweils aber nicht die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Über die Einziehung entscheidet die Gesellschafterversammlung ohne Stimmrecht aus den jeweils einzuziehenden Geschäftsanteilen.

Schließlich würde ich noch eine flankierende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung im Hinblick auf die Einziehung empfehlen.

 

 

 

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Deutschland schenkt Business Angels 20 Prozent

Gute Nachrichten für Business Angels, Start-ups und Anwälte: Der Investitionszuschuss Wagniskapital ist da. Danach erstatte die Bundesrepublik Deutschland Business Angels 20 Prozent des Investments in Start-ups. Ich war hierzu gestern auf der hervorragend besetzten Veranstaltung des BAND, bei der u.a. Vertreter der zuständigen Behörden Rede und Antwort standen.

Grundzüge

Das Verfahren ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesiedelt. Wo? BAFA. Das sind die, die sich auch um die Abwrackprämie gekümmert haben. Auf der Website finden sich die Eckpunkte der Förderung wie folgt:

“Gefördert werden private Investoren (natürliche Personen), die Gesellschaftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben. Die Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein. Der private Investor erhält 20 Prozent des Kaufpreises für den Anteilserwerb über den Zuschuss zurückerstattet – die Beteiligung muss für mindestens drei Jahre gehalten werden.

Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung des Kaufpreises an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Jahr Zuschüsse für Anteilskäufe in Höhe von bis zu 250.000 Euro beantragen. Pro Unternehmen können Anteile im Wert von bis zu 1 Million Euro pro Jahr bezuschusst werden.”

Wer Interess an den Details hat, sollte sich direkt die Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen ansehen.

Business Angels, Start-ups und Anwälte profitieren

Dass Business Angels profitieren, liegt auf der Hand.

Dass Start-ups profitieren, liegt ebenfalls auf der Hand, aber ein Detail der Regelung muss einfach begeistern. Denn die Richtlinie sieht vor, dass nur “gewöhnliche, voll risikotragende Anteile an einer Kapitalgesellschaft” gefördert werden. Der Begriff wird in der Anlage A zur Richtlinie näher erklärt. Im Kern steckt dahinter, dass die Beteiligung zu marktüblichen Bedingungen erfolgen muss. Ist dies nicht der Fall, gibt es die 20 Prozent nicht. Konkret erwähnt sind Verwässerungsschutz und Erlösvorzug. Mit anderen Worten prüft die BAFA, also die von der Abwrackprämie, ob die Beteiligung des Business Angels marktüblich oder unfair zu seinen Gunsten ausfällt. Wahnsinn!  Man wird sehen, was die BAFA aus ihren Möglichkeiten macht. Zunächst wurde mit der Richtlinie eine Instanz geschaffen, die für die Gründer die Marktüblichkeit der Deal Terms des Business Angels prüft.

Dass Anwälte profitieren, liegt an den Verfassern der Richtlinie. Das Ganze liest sich an sich ganz gut. Allerdings finden sich eine Reihe von Unklarheiten, die von den Verfassern vor der Tür der BAFA abgeladen wurden. Viele Business Angels haben in der Vergangenheit aus ihrer Erfahrung heraus ohne anwaltlichen Rat gehandelt. Dies dürfte sich nun ändern, wenn Business Angels sich die 20 Prozent sichern wollen.  Erfahrungswerte sind nicht vorhanden und es gibt – wie gesagt – eine Reihe von Unklarheiten, angefangen mit dem “gewöhnlichen, voll risikotragenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft”.

Weitere take aways von der BAND Veranstaltung

Stichwortartig ein paar Dinge, die ich noch für bemerkenswert halte:

  • E-Commerce Start-ups sind wohl ganz überwiegend nicht förderungsfähig, es sei denn, es lässt sich ein innovativer Schwerpunkt darstellen;
  • Sämtliche Geschäftsmodelle, die auf Miete basieren (z.B. Car Sharing), dürften ebenfalls nicht förderungsfähig sein;
  • Der  Business Angel kann sich über eine GmbH an dem Start-up nur dann beteiligen und gefördert werden, wenn er der Alleineigentümer der GmbH ist.
  • Es muss sich um reine Eigenkapitalbeteiligungen handeln, d.h. die Verbindung von der Ausgabe von Geschäftsanteilen mit jedweder Darlehensform, wird nicht gefördert;
  • Die Geschäftsanteile müssen aus Kapitalerhöhungen stammen und dürfen nicht gekauft werden;
  • Das Zusammenspiel mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist noch ungeklärt; und
  • Es darf keine Regelungen über den vorzeitigen Ausstieg des Business Angels geben.

 

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Nerd Grundausbildung – eine Film- und Buchempfehlung

Mein erster Versuch aus dem Blogging Tal. Ich saß in der letzten Woche mal wieder in einer Beurkundung. Die Gründer waren an den schmerzverzerrten Gesichtern zu erkennen. Die Investoren schauten wissend und geschäftig. Im Grunde wollte jeder nur, dass der Termin schnell vorbei geht. Ich habe allerdings noch keinen Notartermin erlebt, in dem nicht doch noch etwas entdeckt wurde, was beim Schreiben und Verhandeln der Verträge nicht aufgefallen war.

Wie dem auch sei, begann neben mir ein gepflegtes Spiel Tic Tac Toe. “Drei gewinnt” kann man es heute wohl auch nennen. In einer kleinen Pause lehnte ich mich rüber und fragte, ob den Spielern klar sei, dass das Spiel an sich immer unentschieden ausgehen müsse. Ich schaute in fragende Gesichter.

Mir wurde sofort klar, dass es an der Nerd Grundausbildung fehlt. Jeder Nerd meiner “Generation” weiß, dass Tic Tac Toe nicht nur immer unentschieden ausgeht, sondern auch den dritten Weltkrieg verhindert – jedenfalls in dem Meilenstein der Filmgeschichte War Games – Kriegsspiele.

Nun gut. Schnell gegoogelt. Der Film ist von 1983. Ein kleiner Blick in den Eingang der Urkunde: Die Drei gewinnt Enthusiasten neben mir hatten erst Jahre später das Licht der Welt erblickt. 🙂 Doch: Ist das ein Grund, geschweige denn eine Entschuldigung? Was läuft falsch mit den jungen Leuten heute? Wie wird man heute zum Nerd? Was sind die prägenden Ereignisse, wenn es nicht Filme wie War Games – Kriegsspiele sind? Ich werde dem mal nachgehen.

Sofern Ihr in der Zwischenzeit noch Interesse an den Nerd Errungenschaften meiner Generation zeigen solltet, kann ich Euch als Ritt durch Technik, Games und Filme von “damals” das wunderbare Buch Ready Player One von Ernest Cline empfehlen.

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Veranstaltungen gegen das Sommerloch

Vor ein paar Tagen hatte ich für einen kurzen Moment das Gefühl, das Sommerloch sei gekommen. Mittlerweile hat sich das als Irrtum erwiesen. Nichtsdestotrotz kommen hier die Veranstaltungen, die ich diesen Sommer besuchen werde und Euch ans Herz legen möchte:

08.08.2012, 18:00 Uhr, BaseCamp, Mittelstraße 51-54, 10117 Berlin. Noch bevor die Berlin Startup Academy dieses Jahr die Pforten öffnet, werde ich an einer Kick-off Veranstaltung rund um Fragen der Gründung teilnehmen. Hier geht es zur Anmeldung. Aus mir unerfindlichen Gründen, läuft das Ganze unter dem Titel “Quiz Show from Hell: Sued, taxed, and quartered”. 🙂

21.-26.08.2012, Campus Party Europe in Berlin, Flughafen Tempelhof. Über 10.000 Gäste werden erwartet. Mehr als 800 Stunden Präsentationen stehen auf dem Programm. Ich werde etwas aus rechtlicher Sicht über den Berliner Venture Capital Markt erzählen. Mehr Informationen u.a. hier.

23./24.08.2012, Tech Open Air Berlin, Kater Holzig, Michaelkirchstr. 23, 10179 Berlin. Hochkaräter aus dem In- und Ausland unter freiem Himmel. Der Claim: “A pinch of SXSW, a pint (or more) of Berlin.” Und ich darf auch etwas sagen und zwar zum Thema Term Sheets und Venture Capital. Hier geht es zu den Tickets.

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Goodbye, DuMont Venture! Hello, Osborne Clarke!

Ausnahmsweise mal ein Beitrag in eigener Sache. Ich bin nun seit beinahe 18 Monaten in Berlin: die überwiegende Zeit davon für DuMont Venture und seit Februar 2012 für Osborne Clarke. Ich hatte eine fantastische Zeit auf der Investorenseite und habe mich nun in die neutrale Ecke begeben.

Osborne Clarke

Osborne Clarke ist eine der ältesten Kanzleien Großbritanniens und gehört dort zu den Top30. In Deutschland sind wir mit etwas über 100 Berufsträgern in Köln und München in den Top50. Daneben haben wir eine starke Präsenz in Italien sowie Spanien und verfügen über ein Büro in Palo Alto.

Venture Capital und Start-ups

Von den meisten anderen Anbietern unterscheidet sich Osborne Clarke dadurch, dass wir ein Team von zehn Mitarbeitern (halb Corporate, halb IT/IP) haben, die sich ausschließlich mit Venture Capital, Start-ups und Games sowie M&A vor diesem ganz spezifischen Hintergrund beschäftigen.

Wir setzen dabei auf drei Säulen: 1. Wir haben über unser Büro ein Palo Alto ein starkes Inbound-Geschäft großer US-amerikanischer Start-ups und Investoren. 2. Wir vertreten zahlreiche internationale und nationale Investoren bei ihren Engagements im deutschen Venture Capital Markt. 3. Die Beratung von Start-ups.

Außenposten Berlin

Ich bin seit Februar 2012 das Osborne Clarke Büro in Berlin. Wir wissen alle, dass Internet Start-ups in Berlin abgehen. Die Zeichen stehen daher auch bei uns auf Wachstum. Wendet Euch bei Interesse gern direkt an mich per Email: Christian.Musfeldt@osborneclarke.com. Ich bin gern bereit, unser Angebot im Detail vorzustellen.

 

 

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Download: Term Sheet Business Angel Runde Muster

Überall laufen Bestrebungen, die Anwaltskosten bei Finanzierungsrunden zu senken, insbesondere bei Business Angel Runden. Vielfach bemühen sich die Beteiligten von Business Angel Runden angelsächsischen Mustervereinbarungen (z.B. NVCA, BVCA) . Das ist nicht immer zielführend. Ich habe mich daher selbst an ein Term Sheet Muster gemacht, das kurz und knapp ist, aber dennoch alle wesentlichen Punkte enthält und einen angemessenen Interessenausgleich herstellt.

Ich bin dabei von der Konstellation ausgegangen, dass

  • neben den Gründern keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind
  • die nächsten vier bis zwölf Monate der Gesellschaft finanziert werden.

Sollten noch Parteien hinzugefügt werden, ist darauf zu achten, dass diese auch definiert werden. Sie hängen sonst für die weiteren Zwecke des Term Sheets – undefiniert – in der Luft.

Das Muster findet Ihr hier als doc und pdf (UPDATE: beim pdf hats mir leider die Seitenzahlen verhauen. Weiß leider nicht warum. Maurice vom European Pirate Summit und zugleich unser Premiumwerkstudent bei DuMont Venture und hat das pdf für mich repariert. Jetzt mit richtigen Seitenzahlen).

Einige Anmerkungen:

  • Meilensteine sind bei einem kurzen Finanzierungsziel sinnlos. Ich habe sie daher weggelassen. Ich halte aber auch im Übrigen nichts von Meilensteinen. Das könnt Ihr auch aus berufenerem Munde hier nachlesen.
  • Vesting habe ich ebenfalls nicht vorgesehen. Das Vesting soll im Wesentlichen den Business Angels Komfort dafür bieten, dass die Gründer nicht davonlaufen. Dafür müssen Gründer Verständnis haben. Ich würde daher statt des Vestings Geschäftsführerverträge mit einer Mindestlaufzeit vorsehen, die länger ist als das Finanzierungsziel.
  • ferner führt das kurze Finanzierungsziel dazu, dass weder LockUp für die Gründeranteile noch Verwässerungsschutz, Erlösvorzug oder  drag along zwingend erforderlich sind. Über die beiden letzten Punkte werden vielfach Diskussionen entstehen. Ich meine, dass man den Wunsch von Business Angels, irgendwann einmal aussteigen zu können, besser dadurch löst, dass eine Put Option vereinbart wird.
  • da die Business Angels hier einige Rechte nicht erhalten, die in einer Anschlussrunde sicherlich von Venture Capitalisten beansprucht und dann auch gewährt werden, sollte Einigkeit zwischen Gründern und Business Angels bestehen, dass die Business Angels nicht in alle Ewigkeit auf weitere Sonderrechte “verzichten”.

 

 

 

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