Und der Investor zahlt nicht …

Vorab ein wenig Perspektive: Was nun folgt, ist die Ausnahme und nicht die Regel. Gleichwohl sollten Gründer die Ausnahme zum Anlass nehmen, der Nichtzahlung durch den Investor vorzubeugen.

Aus allen Richtungen strömen neue Investoren auf den Start-up Markt: Ausländische Investoren, Corporates, Acceleratoren, Inkubatoren, erfolgreiche Gründer, Business Angel Newbies, andere Privatpersonen usw. Einerseits nimmt die Professionalität des Markts zu, anderseits muss Vertrauen gegenüber den neuen Marktteilnehmern aufgebaut werden. Während mir aus den letzten Jahren kein einziger Fall bekannt ist, höre ich nun, dass Investoren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind.

Ich habe Vertrag!

Der Gründer hat alles richtig gemacht, wenn das Investment durchverhandelt und notariell beurkundet wurde – der Gründer also “Vertrag hat”. 🙂 Es schließt sich die Aufforderung an den Investor an, das Stammkapital zu zahlen. Wenn dies erledigt und gezahlt ist, werden die Zuzahlungen in die Kapitalrücklage angefordert. Diese Zuzahlungen sind der spannende Teil der Finanzierungsrunde, da erst dort das richtige Geld fließt.

Der Investor zahlt das Stammkapital nicht

Zahlt der Investor schon das Stammkapital nicht, ist das ärgerlich, aber noch nicht unser Fall. Der Gründer kann sich  überlegen, ob er seine Ansprüche gerichtlich verfolgt. Er wird sich in der Regel dagegen entscheiden, da dies (viel) Geld kostet, das er nicht hat, und die Unklarheit über die Stellung des Investors die Gesellschaft mittelfristig zum Erliegen bringt. Das gilt völlig unabhängig davon, ob der Investor für das Geld gut ist oder nicht. Der Gründer sollte das Gespräch mit dem Investor suchen, ggf. das Vertragswerk rückabwickeln und das Fundraising erneut beginnen.

Der Investor leistet die Zuzahlung nicht

Zahlt der Investor das Stammkapital, aber nicht die Zuzahlung wird es juristisch interessant. Zunächst wird sich der Gründer fragen, ob und wie er an die ausstehende Zuzahlung kommt. Er wird sich aus den oben genannten Gründen gegen die gerichtliche Inanspruchnahme entscheiden.

Der Gründer hat hier ein zusätzliches Problem: Der Investor hat als Gegenleistung für die Zahlung des Stammkapitals Geschäftsanteile bekommen.

Wie bekommt die Gesellschaft die Geschäftsanteile zurück? Ich würde folgenden Textbaustein empfehlen, der in jeder Beteiligungsvereinbarung vorkommen sollte.

Textbaustein für die Beteiligungsvereinbarung

Für den Fall, dass der Investor die nach Ziffer (…) vorgesehene Zuzahlung ablehnt oder sonst trotz Aufforderung durch den Gründer und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist (die „Mahnung“) nicht leistet, können die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft gegen Erstattung dafür aufgewendeter Beträge von der Gesellschaft eingezogen werden. Unter der Voraussetzung des Eintretens der in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen (Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen und Nichterbringung der vollständigen Zuzahlung trotz Mahnung) stimmt der Investor bereits hiermit der Einziehung der betreffenden Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. (…) bis (…) zu. Etwaige Rechte zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf die vollständige Zuzahlung sowie der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt. Im Falle der Einziehung entfällt der Zahlungsanspruch gegen den Investor, jeweils aber nicht die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Über die Einziehung entscheidet die Gesellschafterversammlung ohne Stimmrecht aus den jeweils einzuziehenden Geschäftsanteilen.

Schließlich würde ich noch eine flankierende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag/der Satzung im Hinblick auf die Einziehung empfehlen.

 

 

 

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