VC Dealterms: Mitverkaufsrecht aus Gründersicht

Hier nun der Mittelteil meines Beitrags über das Mitverkaufsrecht (Teil 1 hier). Nach Erläuterung des Grundsatzes nun drei Szenarien aus Gründersicht: The Good, The Bad, The Ugly – für ein wenig Dramatik.

The Good

The Good wäre für Gründer in der Seed-Phase, wenn sie Geld von einem Business Angel aufnehmen oder an einem Inkubator-Programm teilnehmen (Seed/BA/Inkubator), dass gar kein tag-along vereinbart ist.

In allen anderen Fällen, insbesondere VC Gestaltungen

  • steht der tag-along allen Gesellschaftern zu
  • wenn der Verkäufer nicht alle Anteile (A) verkaufen will, sondern nur einen Teil (T) bedeutet “entsprechend” pro rata. D.h., das Mitverkaufsrecht steht allen Gesellschaftern pro rata zu und zwar in der Weise, dass der Mitverkäufer seine Anteile (M) nur in dem Verhältnis T x 1/A mitverkaufen kann.  Ok, OK. Ein Beispiel: Der Verkäufer hat A=20 Anteile an der Gesellschaft. Davon will er nur T=10 verkaufen. Der Mitverkäufer verfügt über M=30 Anteile und will wissen, wieviele Anteile er davon mitverkaufen kann. M x T x 1/A = 30 x 10 x 1/20 = 15 Anteile.
  • wenn der Erwerber nicht alle Anteile kaufen will, bedeutet “entsprechend”,  dass der Erwerber von Verkäufer und Mitverkäufer jeweils den Teil der Anteile erwirbt, der dem Verhältnis der angebotenen Anteile zu den zu erwerbenden Anteilen entspricht. Wir bleiben bei dem vorgenannten Beispiel. Der Verkäufer will 10, der Mitverkäufer 15 Anteile verkaufen, der Erwerber will aber nur 20 Anteile kaufen. Aus der Sicht der Verkäufers: 10 x 20 x 1/(15+10) = 8 Anteile. Aus der Sicht des Mitverkäufers: 15 x 20 x 1/(15+10)= 12 Anteile.
  • erhalten die Investoren keine weitergehenden Sonderrechte . Es sind also alle Gesellschafter beim tag-along gleichgestellt.

The Bad

In den Fällen Seed/BA/Inkubator könnte The Bad bedeuten, dass dem Gründer die vorgenannte VC-Gestaltung unterbreitet wird und er sich möglicherweise aufgrund wirtschaftlicher Zwänge darauf einlassen muss.

VCs optimieren sich in vergleichbaren Situationen, in dem sie sich Sonderrechte einräumen lassen. Diese sehen ganz überwiegend so aus, dass VCs im Mitverkaufsfall vor allen anderen Gesellschaftern ihre Anteile mitverkaufen können. Sie hebeln damit die vogenannten Fälle des “entsprechenden” Mitverkaufs aus. Die Ratio ist hier, dass es dem VC in gewissen Konstellationen nicht zugemutet werden kann, auf allen oder einigen Anteilen sitzen zu bleiben. Hierzu sind mir drei Hauptanwendungsfälle bekannt:

  • der VC bleibt bei Anwendung der Mitverkaufsregeln pro rata auf einem kleinen Stake (z.B. < 10 Prozent der Anteile am Stammkapital) sitzen
  • wenn mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital verkauft werden
  • bei der Veräußerung von Anteilen an einen Wettbewerber.

The Ugly

Aus Gründersicht muss schon einiges schief laufen, wenn man sich darauf einlassen muss, dass der tag-along insgesamt als Investorenrecht ausgestaltet ist (The Ugly). Mit anderen Worten können ausschließlich Investoren ihre Anteile mitverkaufen, nicht aber Gründer oder andere Mitgesellschafter. Was dann noch in der tag-along Klausel steht kann vernachlässigt werden, da die oben genannten Detailfragen sich aus Gründersicht gar nicht mehr stellen.

Es würde mich schon interessieren, bei welchem Fall Ihr mit Eurer Beteiligungsvereinbarung steht.

Im letzten Teil des Beitrags werde ich noch kurz erläutern, wie der tag-along aus Gründersicht am besten zu verhandeln ist.

UPDATE: Den dritten und letzten Teil des Beitrags zum tag-along findet Ihr hier.

This entry was posted in Uncategorized and tagged . Bookmark the permalink. Post a comment or leave a trackback: Trackback URL.