Checklist Garantien

Der Investoreneinstieg ist für Gründer und Gesellschafter mit der Abgabe von Garantien verbunden. Das gilt nicht nur beim Ersteinstieg, sondern auch bei Anschlussfinanzierungen. Die Verträge sind an dieser Stelle ebenso standardisiert wie die sich daraus ergebenden Diskussion.  Garantiegeber, die sich auf das Wesentliche konzentrieren und sorgfältig vorgehen, minimieren ihre potenzielle Haftung erheblich.

Gegenstand der Garantien

Die Garantien sind jeweils darauf gerichtet, dass die gegenüber dem Investor gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Darauf haftet der Garantiegeber und zwar verschuldensunabhängig!

Zunächst ist der rechtliche Bestand der Gesellschaft, der Geschäftsanteile, der Einzahlung des Stammkapitals usw. zu garantieren (so genannte legal title-Garantien). Dabei handelt es sich selbstverständlich nur um einen Teilbereich dessen, was das StartUp im Zeitpunkt des Investoreneinstiegs ausmacht. Folglich sind auch alle weiteren Bereich in den Garantien abzubilden, insbesondere die Grundlagen des operativen Geschäfts (eine Übersicht hierzu am Ende des Beitrags).

Garantiegeber

Da Investoren aus der Verletzung von Garantien Schadensersatzansprüche geltend machen können, liegt es auf der Hand, dass der Kreis der Garantiegeber weit gefasst wird. In der idealen Investorenwelt haften alle Gesellschafter und am besten noch das Management für alle Garantien. In der realen Wert ist zu unterscheiden: Die Gesellschafter haften jeweils nur für legal title-Garantien. Die operativen Garantien werden demgegenüber von den Gründern gegeben.

Bestes Wissen

Bis hierhin ergeben sich in der Regel keine Diskussionen. Die Investoren haben einen recht weiten Haftungsrahmen gesteckt. Nun ist es an den Gründern, angemessene Korrekturen herbeizuführen. Dies geschieht ganz überwiegend dadurch, dass nahezu jede einzelne Garantie von den Gründern mit dem Zusatz „nach Bestem Wissen“ versehen wird. Das ist in der Summe meist grotesk, an der einen oder anderen Stelle aber durchaus angebracht.

Was bedeutet Bestes Wissen? Das Kennen oder Kennen-Müssen der für die jeweilige Garantie relevanten Informationen.

Ein Beispiel: Der Gründer garantiert, dass die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach Bestem Wissen keine Rechte Dritter verletzt. Es stellt sich heraus, dass sehr wohl die Verletzung der Rechte eines Dritten – bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Finanzierungsrunde – vorliegt. Hier kann der Gründer der Haftung entgehen, wenn er davon nichts wusste und darüber hinaus auch bei kaufmännisch sorgfältiger Prüfung zu dem selben Ergebnis (= Unkenntnis) gekommen wäre.

Was gilt denn sonst? Sonst gilt die verschuldensunabhängige Haftung. D.h., der Gründer könnte sich im Beispiel ohne den Zusatz „Bestes Wissen“ nicht exkulpieren.

Anlagen sorgfältig erstellen

Da es sich ganz überwiegend um Standardklauseln handelt, wird bei den Garantien viel mit Anlagen gearbeitet. Ein konkretes Beispiel:

„Gewerbliche Schutzrechte: Anlage GS enthält eine vollständige, inhaltlich wahre und abschließende Aufstellung der von der Gesellschaft genutzten gewerblichen Schutzrechte jeglicher Art.“

Diese Anlagen sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu erstellen. Sie bestimmen ganz maßgeblich den Haftungsumfang der Gründer. Die Anlagen sind daher denklogisch von Gründern zu erstellen. Wer will es schon dem VC überlassen, sich die Regressmöglichkeit selbst zusammenzubasteln!

Haftungsfolgen

Wenn es zu einer Verletzung einer Garantie und infolgedessen zu einem Schaden des Investors kommt, sind die Garantiegeber dran. Zur Begrenzung der Haftungsfolgen dürfte sich ganz überwiegend durchgesetzt haben, dass die Haftung auf die Höhe des Investments begrenzt wird. Alternativ wird mit Rücksicht auf die wohl häufig kaum vorhandene Liquidität der Gründer vorgesehen, dass die Gründer im Falle der Garantieverletzung ihre Anteile verlieren oder Investoren Anteile nachzeichnen können. Wiederum zugunsten der Garantiegeber haben sich am unteren Ende der Skala Bagatellgrenzen ergeben, die eine Freistellung von der Haftung vorsehen, sofern ein Schaden von z.B. wenigen tausend Euro vorliegt.

In allen anderen Fällen bleibt es bei der Einschätzung: Die Garantiegeber sind dran. Es ist daher auch ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Haftung ausgeschlossen wäre, wenn diese beispielsweise aus einem Umstand herrührt, der Gegenstand der Due Diligence war oder dem Investor anderweitig bekannt ist. In den ganz überwiegenden Vertragsgestaltungen hilft das den Garantiegebern nicht. Es empfiehlt sich daher, Risikobereiche zu identifizieren und klare Ausnahmen von der Haftung zu verhandeln und explizit in den Vertrag aufzunehmen. Auch insoweit hilft die gründliche Vorbefassung mit allen Themen, insbesondere im Rahmen der eigenen Anlagenersellung.

Verjährung

Schließlich wird die Haftung der Gründer durch Verjährungsregeln begrenzt, manchmal aber auch erweitert. Vergleichsweise lange Fristen finden sich bei den legal title-Garantien (z.B. zehn Jahre) und kürzere bei den übrigen (z.B. drei Jahre). Die Fristen laufen in der Regel ab Durchführung der Finanzierungsrunde. Sollte es jedoch um die seltenen Fälle der Arglist handeln, beginnt die Frist frühestens im Zeitpunkt der Kenntnis des Investors.

Checklist Garantien

  1. Garantiegegenstand: legal title-Garantien und operative Garantien
  2. können einzelne Garantien auf Bestes Wissen beschränkt werden
  3. Garantiegeber: Gründer und Gesellschafter (nur legal title-Garantien)
  4. Anlagen sorgfältig erstellen
  5. Haftungsbegrenzung auf Investment (alternativ Ausgleich über Geschäftsanteile) und Bagatellfälle
  6. Haftungsausschlüsse für möglicherweise bekannte Sachverhalte ausdrücklich aufnehmen
  7. Verjährung: legal title-Garantien ca. zehn Jahre, im Übigen um drei Jahre

Übersicht Gegenstand der Garantien

  • Bilanzen
  • Vermögenssituation der Gesellschaft
  • Finanzplan
  • Betriebsvermögen
  • Grundbesitz
  • öffentlich-rechtliche und sonstige Gestattungen
  • Gewerbliche Schutzrechte
  • Softwarelizenzen
  • Sonstige für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft notwendigen Rechte
  • keine Verletzung von Rechten Dritter
  • keine Wettbewerbsverbote gegen die Gesellschaft
  • Vertragliche Beziehungen mit Gründern und nahestehenden Personen
  • Keine Haftung für Verbindlichkeiten Dritter
  • Wesentliche Verträge
  • Versicherungen
  • Mitarbeiter
  • Pensions- und Versorgungsrechte
  • Ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb bis zur Durchführung der Finanzierungsrunde
  • Auswirkungen des Vertragsschlusses
  • Rechtsstreitigkeiten
  • Steuern
  • Öffentliche Zuschüsse und Finanzhilfen
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