Checklist Gesellschafterdarlehen

I have promised you Mus’ musings but instead I will kick the 2010 version of my blog off with a dig into my legal docs. I have come up with my checklist on shareholder loans.

Lingo

I haven’t quite figured out yet whether German or English will be the language of my choice throughtout this blog. I think I will decide on a post by post basis and depending on the readership, of course. As no one is going to read this – only for the time being, I hope – I take the liberty to switch into German. Besides, shareholder loans touch, in my view, far more local, German, law than most M&A topics I am dealing with.

Einführung

Die Checkliste hole ich immer aus dem Schrank, wenn ich Darlehensverträge erstellen muss. Diese Darlehensverträge sind Tagesgeschäfte bedingt ausschließlich Gesellschafterdarlehen. Ich nutze die Checkist Gesellschafterdarlehen um einerseits die kommerziellen Themen vorab auf dem Zettel zu haben und andererseits am Ende zur Prüfung der Vollständigkeit.

Checklist Gesellschafterdarlehen

1. Mehrheit von Darlehensgebern: Darlehenshingabe als Teil- oder Gesamtschuldner

2. Darlehensvaluta, Zins (ggf. Bereitstellungzins), Verzugszins

3. Fälligkeit der Darlehensvaluta oder Abrufdarlehen (ggf. Bereitstellungzins)

4. Fälligkeit und Laufzeit

  • feste Laufzeit (ggf. einseitiges Kündigungsrecht) oder Kündigungsdarlehen (ggf. Kündigungsfrist bestimmen, sonst drei Monate)
  • i.Ü. Fälligkeit und Zahlungsrhythmus hinsichtlich Zins und Tilgung
  • ggf. Regelung zur Vorfälligkeitsentschädigung

5. außerordentliches Kündigungsrecht

  • bei Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit
  • Auflösung und Liquidation des Darlehensnehmers
  • Maßnahmen außerhalb des ordentlichen und üblichen Geschäftsbetriebes des Darlehensnehmers ohne Zustimmung des Darlehensgebers
  • bei Zahlungsverzug (ggf. Anlehnung an Verbraucherkredit: zwei aufeinanderfolgende Raten und Nachfrist)

6. Nachrangvereinbarung mit konkretem Verweis auf §§ 39 Abs. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO

7. Wandlungsrecht

  • Voraussetzungen der Wandlung
  • Bewertung
  • Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehensvertrag

8. Gleichbehandlungsgrundsatz bei Mehrheit von Darlehensgebern

9. Beurkundung erforderlich?

Erläuterungen

Jeder Gliederungspunkt lässt sich weiter ausrollen. Ich werde zukünftig weitere Checklisten bspw. über das Wandlungsrecht online stellen. Ich kann auch diese Erläuterungen ausweiten oder im Detail in den Comments diskutieren.

Zu 2: Bei der Festlegung der Zinsen ist im Allgemeinen zu beachten, ob diese sich am Basiszinssatz orientieren oder als fester Zinssatz vereinbart werden. Ersteres könnte sich bei langen Laufzeiten als trügerisch erweisen, da der Basiszinssatz aktuell gegen Null geht. Steigt dieser an, steigen auch die vereinbarten Zinsen.

Zu3: Bereitstellungszinsen sind nur dann von Bedeutung, wenn ein Darlehen nicht zu einem zuvor bestimmbaren Zeitpunkt gewährt wird, sondern erst auf Abruf durch den Darlehensnehmer (Abrufdarlehen). Es dürfte sich beim Abrufdarlehen um auch für VCs eher seltene Gestaltungen handeln. In der Regel wird das Darlehen einige Werktage nach Vertragsunterzeichnung zur Auszahlung fällig.

Zu 4: 1. Bei der Laufzeit stehen im Wesentlichen zwei Modelle zur Verfügung: Entweder wird eine feste Laufzeit in der Regel ohne ordentliches Kündigungsrecht vereinbart oder das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit gewährt und kann jederzeit ohne wichtigen Grund gekündigt werden, wobei die Zeit bis zur Rückzahlung über die Bestimmung der Kündigungsfrist hinreichend lang gewählt werden sollte. Ohne eine solche Bestimmung beträgt die Kündigungsfrist drei Monate  (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB). 2. Die Vorfälligkeitsentschädigung (= der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht, § 490 Abs. 2 S. 3 BGB ) sollte zumindest angesprochen werden. Nach meiner Erfahrung verzichten die VCs als Darlehensgeber häufig diesen besonderen Schadensersatzanspruch.

Zu 5: 1. Bei den Regelungen zum außerordentlichen Kündigungsrecht handelt es sich ganz überwiegend um Standardformulierungen, die sich der Darlehensgeber ausbedingt. 2. Auf eine ausdrückliche Regelgung des Zahlungsverzugs sollte der Darlehensnehmer achten, da anderenfalls Überraschungen drohen, wenn allein die gesetzlichen Regelungen zum Zuge kommen.

Zu 9: Sobald im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen Geschäftsanteile den Eigentümer wechseln sollen, ist im Hinblick auf die Pflicht zur notariellen Beurkundung Vorsicht geboten. Wird die Form nicht gewahrt, droht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.

This entry was posted in Uncategorized and tagged , . Bookmark the permalink. Post a comment or leave a trackback: Trackback URL.
  • Sehr interessante Gedanken zu dem Thema. Sehe den Sachverhalt ähnlich und würde mich freuen näheres darüber zu lesen. Weiter so! Du bist ein guter Blogger 🙂

  • “Pretty good post. I just found your site and wanted to say that I have really enjoyed browsing your posts.
    In any case I’ll be subscribing to your blog and I hope you post again soon.”