In StartUps tritt bei einer gewissen Reife immer wieder das Problem auf, wie bewährte Mitarbeiter angemessen bezahlt werden. Budgets für Gehaltsanpassungen nach oben sind selten vorhanden. Das einzige, was Gründer zu geben haben, sind Anteile am StartUp.
Direkte Beteiligung, Poolgesellschaft oder Virtuelle Beteiligung
Ist die Entscheidung für die Mitarbeiterbeteiligung (auch ESOP (= Employee Stock Option Plan) genannt) gefallen, bestehen grundsätzlich drei Lösungsmöglichkeiten:
- der Mitarbeiter erhält die Möglichkeit, unmittelbar Anteile am StartUp zu erwerben (Direkte Beteiligung)
- der Mitarbeiter erhält eine Beteiligung an einem Mitarbeiter Pool, der wiederum direkt am StartUp beteiligt ist (Poolgesellschaft). Für den Mitarbeiter ergibt sich auf diesem Wege eine mittelbare Beteiligung am StartUp.
- der Mitarbeiter erhält keine Beteiligung am StartUp, sondern erhält virtuelle Anteile, die ausschließlich im Falle eines Exits am Exiterlös teilnehmen (Virtuelle Beteiligung).
Die ersten beiden Lösungen haben für den Mitarbeiter den Vorteil, dass er im Rahmen seiner Beteiligung ein gewisses Mitspracherecht erhält, u.a. an Gesellschafterversammlungen teilnehmen kann. Dies ist jedoch in den seltensten Fällen von den Gesellschaftern gewollt. Vielmehr geht es, wie eingangs erwähnt, darum, den besten Weg zu einer angemessenen Bezahlung des Mitarbeiters zu finden. In meiner Praxis hat sich daher die Virtuelle Beteiligung als die am häufigsten gewählte Variante etabliert. Sie ist letztlich auch vergleichsweise leicht aufzusetzen und ist auch steuerlich deutlich weniger komplex.
Bedingungen der Virtuellen Beteiligung
Bei der Virtuellen Beteiligung sollte Folgendes mit dem Mitarbeiter verhandelt und angesprochen werden:
- wie viele virtuellen Anteile soll der Mitarbeiter erhalten?
- wie lange sollen die virtuellen Anteile vesten? Soll es ein Vesting-Cliff geben? Accelerated Vesting?
- die Virtuelle Beteiligung nimmt in der Regel erst nach Abzug von Verbindlichkeiten, Transaktionskosten und Liquidationspräferenzen einzelner Gesellschafter, insbesondere der Investoren am Exiterlös teil!
- die Virtuelle Beteiligung ist in der Regel nicht vor der Verwässerung durch nachfolgende Finanzierungsrunden geschützt!
Innenverhältnis der Gesellschafter
Der Vertrag über die Virtuelle Beteiligung wird mit der Gesellschaft geschlossen. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wer im Falle des Exits den Exiterlös wirtschaftlich trägt. In der Regel sind es alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung.
Häufig erwarten jedoch Investoren beim Einstieg, dass bereits ein ESOP vorhanden ist, um welches sie bei der Zuteilung an Mitarbeiter nicht verwässern. (Im Grunde handelt es sich dabei um eine Veränderung der Bewertung durch die Hintertür und sollte somit von der Gründern unbedingt im Gesamtzusammenhang des Investoreneinstiegs gesehen werden.) In diesem Falle bedarf es einer entsprechenden Gesellschaftervereinbarung, die etabliert oder klarstellt, dass das ESOP wirtschaftlich allein von einigen Gesellschaftern im Innenverhältnis getragen wird. Die bessere Alternative ist allerdings in diesen Fällen die Unterbeteiligung.
Checklist ESOP
- Existiert bereits ein ESOP?
- Sehen Regelungen der Gesellschafter oder Gesellschaft bereits ein ESOP vor (siehe bspw. Beteiligungsvereinbarung, Satzung)?
- Wer “bezahlt” das ESOP?
- Wie viele Anteile soll der Mitarbeiter erhalten?
- Wie ist das Vesting geregelt (bspw. Dauer, Vesting-Cliff, Accelerated Vesting)?
- Welche Rangfolge besteht im Hinblick auf ESOP und Liquidationspräferenz?
- Das ESOP unterliegt der Verwässerung?
- Welche Beschlüsse unter Gesellschaftern oder Gremien der Gesellschaft sind erforderlich?
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