Deutschland schenkt Business Angels 20 Prozent

Gute Nachrichten für Business Angels, Start-ups und Anwälte: Der Investitionszuschuss Wagniskapital ist da. Danach erstatte die Bundesrepublik Deutschland Business Angels 20 Prozent des Investments in Start-ups. Ich war hierzu gestern auf der hervorragend besetzten Veranstaltung des BAND, bei der u.a. Vertreter der zuständigen Behörden Rede und Antwort standen.

Grundzüge

Das Verfahren ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesiedelt. Wo? BAFA. Das sind die, die sich auch um die Abwrackprämie gekümmert haben. Auf der Website finden sich die Eckpunkte der Förderung wie folgt:

“Gefördert werden private Investoren (natürliche Personen), die Gesellschaftsanteile an jungen innovativen Unternehmen erwerben. Die Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein. Der private Investor erhält 20 Prozent des Kaufpreises für den Anteilserwerb über den Zuschuss zurückerstattet – die Beteiligung muss für mindestens drei Jahre gehalten werden.

Der Investor muss dem Unternehmen mindestens 10.000 Euro zur Verfügung stellen. Ist die Zahlung des Kaufpreises an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens 10.000 Euro betragen. Jeder Investor kann pro Jahr Zuschüsse für Anteilskäufe in Höhe von bis zu 250.000 Euro beantragen. Pro Unternehmen können Anteile im Wert von bis zu 1 Million Euro pro Jahr bezuschusst werden.”

Wer Interess an den Details hat, sollte sich direkt die Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen ansehen.

Business Angels, Start-ups und Anwälte profitieren

Dass Business Angels profitieren, liegt auf der Hand.

Dass Start-ups profitieren, liegt ebenfalls auf der Hand, aber ein Detail der Regelung muss einfach begeistern. Denn die Richtlinie sieht vor, dass nur “gewöhnliche, voll risikotragende Anteile an einer Kapitalgesellschaft” gefördert werden. Der Begriff wird in der Anlage A zur Richtlinie näher erklärt. Im Kern steckt dahinter, dass die Beteiligung zu marktüblichen Bedingungen erfolgen muss. Ist dies nicht der Fall, gibt es die 20 Prozent nicht. Konkret erwähnt sind Verwässerungsschutz und Erlösvorzug. Mit anderen Worten prüft die BAFA, also die von der Abwrackprämie, ob die Beteiligung des Business Angels marktüblich oder unfair zu seinen Gunsten ausfällt. Wahnsinn!  Man wird sehen, was die BAFA aus ihren Möglichkeiten macht. Zunächst wurde mit der Richtlinie eine Instanz geschaffen, die für die Gründer die Marktüblichkeit der Deal Terms des Business Angels prüft.

Dass Anwälte profitieren, liegt an den Verfassern der Richtlinie. Das Ganze liest sich an sich ganz gut. Allerdings finden sich eine Reihe von Unklarheiten, die von den Verfassern vor der Tür der BAFA abgeladen wurden. Viele Business Angels haben in der Vergangenheit aus ihrer Erfahrung heraus ohne anwaltlichen Rat gehandelt. Dies dürfte sich nun ändern, wenn Business Angels sich die 20 Prozent sichern wollen.  Erfahrungswerte sind nicht vorhanden und es gibt – wie gesagt – eine Reihe von Unklarheiten, angefangen mit dem “gewöhnlichen, voll risikotragenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft”.

Weitere take aways von der BAND Veranstaltung

Stichwortartig ein paar Dinge, die ich noch für bemerkenswert halte:

  • E-Commerce Start-ups sind wohl ganz überwiegend nicht förderungsfähig, es sei denn, es lässt sich ein innovativer Schwerpunkt darstellen;
  • Sämtliche Geschäftsmodelle, die auf Miete basieren (z.B. Car Sharing), dürften ebenfalls nicht förderungsfähig sein;
  • Der  Business Angel kann sich über eine GmbH an dem Start-up nur dann beteiligen und gefördert werden, wenn er der Alleineigentümer der GmbH ist.
  • Es muss sich um reine Eigenkapitalbeteiligungen handeln, d.h. die Verbindung von der Ausgabe von Geschäftsanteilen mit jedweder Darlehensform, wird nicht gefördert;
  • Die Geschäftsanteile müssen aus Kapitalerhöhungen stammen und dürfen nicht gekauft werden;
  • Das Zusammenspiel mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist noch ungeklärt; und
  • Es darf keine Regelungen über den vorzeitigen Ausstieg des Business Angels geben.

 

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