Checklist Gründervehikel

Mehr und mehr Gründer beteiligen sich nicht mehr selbst, also persönlich an Ihrem StartUp, sondern bedienen sich eines Vehikels, einer weiteren Gesellschaft. An dieser Stelle hat die Schaffung der Unternehmergesellschaft (UG) deutlich Wirkung gezeigt. Das beliebteste Gründervehikel ist daher heute die UG. Die Zwischenschaltung einer Gesellschaft dürfte dabei ganz überwiegend steuerlich motiviert sein. Alle weiteren Vorteile werden jedoch durch die Vertragsgestaltung auf der Ebene des StartUps zunichte gemacht – spätestens, wenn der VC einsteigt.

Die Gegenüberstellung der Modelle StartUp mit und ohne Gründervehikel ist denkbar einfach: Wichtig ist dabei nur, dass der oder die Gründer sein oder ihr jeweiliges Vehikel vor der Gründung des StartUp gründet. Mehr ist aus Gründersicht nicht zu beachten.

Folgen für die Vertragsgestaltung des StartUps

Aus VC Sicht ist es einerlei, ob sich Gründer für oder gegen ein Vehikel entscheiden. Beides lässt sich im Vertragswerk auf der Eben des StartUps lösen. Hierzu meine Checklist:

1. Garantien (allgemeine Checklist Garantien)

  • Abgabe durch Gründer persönlich, ggf. zusätzlich seitens des Gründervehikels
  • legal title-Garantien bezogen auf das Gründervehikel
  • Haftung von Gründer und Gründervehikel (z.B. gesamtschuldnerisch, subsidiär)

2. Verfügungsbeschränkungen

  • Verfügungen über und Belastungen von Geschäftsanteile des Gründervehikels sind zustimmungsbedürftig (durch z.B. die Gesellschafterversammlung des StartUps, die Investoren des StartUps)
  • im Falle des Verstoßes Einziehung der von dem Gründervehikel gehaltenen Geschäftsanteile am StartUp ohne Gegenleistung oder mit Gegenleistung, wobei sich dann die Frage der Bewertung stellt

3. Mitveräußerungsrecht (tag-along)

  • Sonderregelung bei Verfügungen über und Belastungen von mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile des Gründervehikels (so genannter Change of Control)
  • es können dann Gesellschafter des StartUps, insbesondere Investoren verlangen, dass ihre Geschäftsanteile am StartUp an den Erwerber mitverkauft werden (zu den weiteren Einzelheiten des  tag-along)

4. Vesting

  • Gegenstand des Vestings sind die von dem Gründervehikel gehaltenen Anteile
  • Erweiterung auf Rechtsnachfolger des Gründervehikels
  • Vesting-Ereignisse bezogen auf den Gründer persönlich (z.B. Beendigung der Tätigkeit für das StartUp als good oder bad leaver)

5. Schutzrechtsklausel, Wettbewerbsverbot

  • bezogen auf Gründer und Gründervehikel
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  • Michael

    Gut auf den Punkt gebrachter Beitrag. Nur wieso ist es wichtig, dass die Beteiligungsgesellschaft vor dem Start-Up gegründet wird?

  • musfeldt

    Eine spätere Übertragung ist in der Regel steuerlich problematisch.